V. Lieferung, Lieferverzug, Gefahrenübergang
1. Teillieferungen und gegebenenfalls Nachlieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
2. Soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, sind unsere Liefertermine unverbindlich.
3. Soweit abweichend ein verbindlicher Liefertermin vereinbart ist, steht dies unter dem Vorbehalt, dass wir selbst richtig und rechtzeitig beliefert werden. Der Besteller hat im Falle des Verzugs der Lieferung eine angemessene Nachfrist von in der Regel vier Wochen zu setzen.
4. Die Einhaltung von Lieferterminen setzt den Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben und Plänen voraus sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt jedoch nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
5. Bei Lieferverzug kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzugs nicht zweckdienlich genutzt werden konnte.
6. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung sowie Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 5 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach zwingenden rechtlichen Vorschriften gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, wenn die Verzögerung der Lieferung von uns verschuldet ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
7. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
8. Mit der Bereitstellung der Lieferung und Meldung der Versandbereitschaft geht die Gefahr auf den Besteller über, auch dann, wenn die Auslieferung durch Umstände verzögert wird, die wir nicht zu vertreten haben.
9. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Lieferware, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Parteien unbenommen.
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